LArbG (Landesarbeitsgericht) Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 21.04.2020, 19 Sa 46/19 entschieden – Arbeitnehmer müssen Ermittlungskosten einer Detektei zahlen.

Leitsatz des o.g. Urteils: Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird, siehe auch BAG (Bundesarbeitsgericht) vom 29. Juni 2017 – 2 AZR 597/16.

Laut OLG Koblenz, 24.10.90, AZ 14 NW 671/90U.a. haben der erste Senat des OLG Zweibrücken (Az 1 W 13/78) und die OLGs Hamm (15 W 405/68), Braunschweig (3 W 10/74) und München (W 1234/76) in ihren Urteilen Detektivkosten als außergerichtliche Parteiaufwendungen für erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig erklärt, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 abs. 1 Satz 1 ZPO).