Unterhaltspflicht
Im Familienrecht allg. die auf Ehe oder Verwandtschaft beruhende gesetzl. Verpflichtung, für den Unterhalt eines anderen zu sorgen. Ihr gegenüber steht auf Seiten des Berechtigten der Unterhaltsanspruch.
Er setzt voraus, dass der Berechtigte außerstande ist, aus eigenem Einkommen und Vermögen den angemessenen Unterhalt zu bestreiten (Bedürftigkeit), und der Verpflichtete in der Lage ist , ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (Leistungsfähigkeit). Die Verletzung der gesetzl. U. wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unterhaltspflicht der Ehegatten, durch ihre Arbeit und mit ihrem Einkommen und Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (Familienunterhalt). Der getrennt lebende Ehegatte kann vom anderen
den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten
angemessenen Unterhalt verlangen. Nach der Ehescheidung besteht bei Bedürftigkeit des einen
und bei Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch, wenn
1. eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes oder wegen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit;
2. ein Teil keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag;
3. der Ehegatte des Unterhalts bedarf, um eine in Erwartung der Ehe oder während der Ehe nicht aufgenommene oder abgebrochene Schul- oder Berufsausbildung aufzunehmen, und
4. von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehel. Lebensverhältnissen. Unterhaltspflicht der Verwandten ist die nur in der gerade Linie der Verwandtschaft, wozu auch die durch die Annahme
als Kind begründete Verwandtschaft gehört, bestehende Verpflichtung, für den Unterhalt zu sorgen.
Eltern sind verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und zum Unterhalt der minderjährigen unverheirateten Kinder gleichmäßig zu verwenden. Unterhaltspflichtig sind die Abkömmlinge (in der Reihenfolge Kind, Kindeskinder usw.) vor den Verwandten der aufsteigenden Linie (Eltern, Großeltern usw.). Ein nichtehel. Kind hat gegen seinen festgestellten Vater bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch mindestens auf Zahlung des durch Verordnung festgesetzten Regelunterhalts.
Er setzt voraus, dass der Berechtigte außerstande ist, aus eigenem Einkommen und Vermögen den angemessenen Unterhalt zu bestreiten (Bedürftigkeit), und der Verpflichtete in der Lage ist , ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (Leistungsfähigkeit). Die Verletzung der gesetzl. U. wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unterhaltspflicht der Ehegatten, durch ihre Arbeit und mit ihrem Einkommen und Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (Familienunterhalt). Der getrennt lebende Ehegatte kann vom anderen
den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten
angemessenen Unterhalt verlangen. Nach der Ehescheidung besteht bei Bedürftigkeit des einen
und bei Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch, wenn
1. eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes oder wegen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit;
2. ein Teil keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag;
3. der Ehegatte des Unterhalts bedarf, um eine in Erwartung der Ehe oder während der Ehe nicht aufgenommene oder abgebrochene Schul- oder Berufsausbildung aufzunehmen, und
4. von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehel. Lebensverhältnissen. Unterhaltspflicht der Verwandten ist die nur in der gerade Linie der Verwandtschaft, wozu auch die durch die Annahme
als Kind begründete Verwandtschaft gehört, bestehende Verpflichtung, für den Unterhalt zu sorgen.
Eltern sind verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und zum Unterhalt der minderjährigen unverheirateten Kinder gleichmäßig zu verwenden. Unterhaltspflichtig sind die Abkömmlinge (in der Reihenfolge Kind, Kindeskinder usw.) vor den Verwandten der aufsteigenden Linie (Eltern, Großeltern usw.). Ein nichtehel. Kind hat gegen seinen festgestellten Vater bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch mindestens auf Zahlung des durch Verordnung festgesetzten Regelunterhalts.




