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BGB: Bürgerliches Gesetzbuch


Das Privatrecht regelt nur das zwischen den einzelnen Bürgern geltende materielle Recht, nicht aber vom Fall der Selbsthilfe (§§ 229, 859) abgesehen seine Durchsetzung im Streitfall. Bürgerliche Rechtsstreitig- keiten sind vor den ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG) auszutragen. Die dafür geltenden Bestimmungen sind im Zivilprozessrecht, geregelt in der Zivilprozessordnung (ZPO), enthalten. Materielles Recht und Verfahrensrecht sind zwar aufeinander bezogen, aber insbesondere in den Grundbegriffen nicht exakt aufeinander abgestimmt. So hat beispielsweise der Begriff des Anspruchs im Bürgerlichen Recht eine andere Bedeutung als im Zivilprozessrecht.