BGB: Bürgerliches Gesetzbuch
Das Privatrecht regelt nur das zwischen den einzelnen Bürgern geltende materielle Recht, nicht aber vom
Fall der Selbsthilfe (§§ 229, 859) abgesehen seine Durchsetzung im Streitfall. Bürgerliche Rechtsstreitig-
keiten sind vor den ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG) auszutragen. Die dafür geltenden Bestimmungen
sind im Zivilprozessrecht, geregelt in der Zivilprozessordnung (ZPO), enthalten. Materielles Recht und
Verfahrensrecht sind zwar aufeinander bezogen, aber insbesondere in den Grundbegriffen nicht exakt
aufeinander abgestimmt. So hat beispielsweise der Begriff des Anspruchs im Bürgerlichen Recht eine
andere Bedeutung als im Zivilprozessrecht.




